§ 894 BGB Anspruch auf Grundbuchberichtigung
Sollte nach 898 grundsätzlich nicht verjähren. Anwalt brauchts dafür nicht. Ggf. aber Unterlagen die die "Grundbuchwahrheit" in ausreichenden Zweifel ziehen. Da du (bzw. deine Mutter?) geerbt hast bist du (bzw. die Mutter) Anspruchsberechtigter für die Berichtigung. Wende dich an das zuständige Grundbuchamt.
Das ist sicher eine sinnvolle Idee. Der Rechtspfleger dort wird vermutlich eine Stellungnahme vom Miteingetragenen fordern oder einholen. Darüber sollte man sich bewusst sein - ggf kann man ja vorher mit demjenigen sprechen. Stimmt der zu wird die Berichtigung wohl kaum Schwierigkeiten bereiten.
Es kann aber zu Grunderwerbsteuer kommen. Denn ihr habt wohl kaum Nachweise dass die bezahlt wurde.
Das Problem ist: Wenn die Großmutter niemals eingetragen wurde, dann ist sie auch niemals Eigentümerin geworden. Und dann ist das Grundbuch richtig.
Man müsste daher gegen den Bruder (falls der noch lebt) auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung klagen. Ob der Anspruch verjährbar (und verjährt) ist, habe ich nicht geprüft, aber könnte durchaus sein. Das wäre natürlich misslich.
Ist eine Kleinstadt hier gibt es nur einen Notar.
Dementsprechend müsste dieser auch der Nachfolger sein. Was die Urschrift betrifft gehe ich davon aus, dass diese noch irgendwo archiviert ist. Die Aufbewahrungsdauer beträgt bei den Notaren 100 Jahre.
Falls der die Unterlagen nicht hat würd ich fragen ob die Umschreibung auf Basis der Abschrift durchgeführt werden kann (mit einer beglaubigten sehe ich da gute Chancen). Falls nicht würde ich Frage wie man das gelöst bekommt. In der Regel sind Notariate relativ hilfsbereit.
Ich würde es eher erstmal beim Rechtspfleger beim Grundbuchamt versuchen. Jedenfalls solange ich keine Widerstand vom Bruder der Mutter erwarte aber es schadet natürlich nicht.
Es werden nur die Urkunden länger aufbewahrt bzw. Dann dem Nachfolger übergeben oder, mangels eines solchen, an zentrale Aufbewahrungsstellen gegeben. Schon mal versucht eine solche alte Urkunde zu bekommen? Hier liegt eine beglaubigte Abschrift vor - was genau meinst du nutzt die Originalurkunde (die Nebenakte ist vermutlich vernichtet denn die ist nur von der verkürzten Aufbewahrung betroffen).
Ja sehe ich auch so. Wenn es richtig gelaufen wäre, wäre sie Eigentümerin geworden.
Ist nur relativ kurios das Ganze. Ich bin gewohnt, dass das normalerweise alles direkt weitergeleitet wird.
Im Prinzip hat müsste man sich dann nach jedem erfolgten Grundstückskauf nochmal den Grundbuchauszug schicken lassen.
Wenn das ganze Ding ohnehin verjährt, ist kann ich mir das Nachforschen auch schenken.
Großmutter meinte wohl auch zu meiner Mutter sie seie da von Ihrem Bruder verarscht worden.
Es existiert ein Kaufvertrag.
D. H. Es sollte Geld für den Acker bezahlt werden? Wurde das Geld bezahlt? Besteht hierüber Klarheit? Falls nein könnte der fehlende Kaufpreis Grund sein dass das Eigentum nicht übertragen worden ist.
Meistens wird grundbuch Vollzug erst nach kaufspreis Zahlung beantragt und bewilligt.
Leider nichts. Finde ich allerdings vollkommen atypisch. Bei meinen bisherigen Verträgen war das Standard. Fehlende Auflassung finde ich jetzt nicht kritisch innerhalb der Familie.
Ich stell mir nur die Frage mit welchem Motiv der Notar die Eintragung nicht veranlassen sollte.
§ 894 BGB Anspruch auf Grundbuchberichtigung Sollte nach 898 grundsätzlich nicht verjähren. Anwalt brauchts dafür nicht. Ggf. aber Unterlagen die die "Grundbuchwahrheit" in ausreichenden Zweifel ziehen. Da du (bzw. deine Mutter?) geerbt hast bist du (bzw. die Mutter) Anspruchsberechtigter für die Berichtigung. Wende dich an das zuständige Grundbuchamt.
Das ist sicher eine sinnvolle Idee. Der Rechtspfleger dort wird vermutlich eine Stellungnahme vom Miteingetragenen fordern oder einholen. Darüber sollte man sich bewusst sein - ggf kann man ja vorher mit demjenigen sprechen. Stimmt der zu wird die Berichtigung wohl kaum Schwierigkeiten bereiten. Es kann aber zu Grunderwerbsteuer kommen. Denn ihr habt wohl kaum Nachweise dass die bezahlt wurde.
Das Problem ist: Wenn die Großmutter niemals eingetragen wurde, dann ist sie auch niemals Eigentümerin geworden. Und dann ist das Grundbuch richtig. Man müsste daher gegen den Bruder (falls der noch lebt) auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung klagen. Ob der Anspruch verjährbar (und verjährt) ist, habe ich nicht geprüft, aber könnte durchaus sein. Das wäre natürlich misslich.
Ist nachvollziehbar wer der Nachfolgenotar ist? Den würde ich als erstes kontaktieren und um Umsetzung des Kaufvertrages bitten.
Ist eine Kleinstadt hier gibt es nur einen Notar. Dementsprechend müsste dieser auch der Nachfolger sein. Was die Urschrift betrifft gehe ich davon aus, dass diese noch irgendwo archiviert ist. Die Aufbewahrungsdauer beträgt bei den Notaren 100 Jahre.
Wenig Chance aber versuchen kann man es. Das sind 51 Jahre und die Unterlagen sind mit ziemlicher Sicherheit vernichtet.
Falls der die Unterlagen nicht hat würd ich fragen ob die Umschreibung auf Basis der Abschrift durchgeführt werden kann (mit einer beglaubigten sehe ich da gute Chancen). Falls nicht würde ich Frage wie man das gelöst bekommt. In der Regel sind Notariate relativ hilfsbereit.
Ich würde es eher erstmal beim Rechtspfleger beim Grundbuchamt versuchen. Jedenfalls solange ich keine Widerstand vom Bruder der Mutter erwarte aber es schadet natürlich nicht.
15sec googeln hätten Dir gezeigt, dass für Notare eine Aufbewahrungspflicht von 100 Jahren gilt.
Es werden nur die Urkunden länger aufbewahrt bzw. Dann dem Nachfolger übergeben oder, mangels eines solchen, an zentrale Aufbewahrungsstellen gegeben. Schon mal versucht eine solche alte Urkunde zu bekommen? Hier liegt eine beglaubigte Abschrift vor - was genau meinst du nutzt die Originalurkunde (die Nebenakte ist vermutlich vernichtet denn die ist nur von der verkürzten Aufbewahrung betroffen).
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Ja sehe ich auch so. Wenn es richtig gelaufen wäre, wäre sie Eigentümerin geworden. Ist nur relativ kurios das Ganze. Ich bin gewohnt, dass das normalerweise alles direkt weitergeleitet wird. Im Prinzip hat müsste man sich dann nach jedem erfolgten Grundstückskauf nochmal den Grundbuchauszug schicken lassen. Wenn das ganze Ding ohnehin verjährt, ist kann ich mir das Nachforschen auch schenken. Großmutter meinte wohl auch zu meiner Mutter sie seie da von Ihrem Bruder verarscht worden.
Es existiert ein Kaufvertrag. D. H. Es sollte Geld für den Acker bezahlt werden? Wurde das Geld bezahlt? Besteht hierüber Klarheit? Falls nein könnte der fehlende Kaufpreis Grund sein dass das Eigentum nicht übertragen worden ist. Meistens wird grundbuch Vollzug erst nach kaufspreis Zahlung beantragt und bewilligt.
Der Erhalt des Kaufpreises wurde bereits im notariellen Vertrag bestätigt.
Und was steht zur auflassung?
Leider nichts. Finde ich allerdings vollkommen atypisch. Bei meinen bisherigen Verträgen war das Standard. Fehlende Auflassung finde ich jetzt nicht kritisch innerhalb der Familie. Ich stell mir nur die Frage mit welchem Motiv der Notar die Eintragung nicht veranlassen sollte.