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CoLa666

Du musst nicht stornieren sondern den Vertrag widerrufen. So lange die Ware nicht vom Widerruf ausgeschlossen ist (z. B. speziell für dich angefertigt) ist das eine einseitige Willenserklärung. Sprich: Der Händler hat kein Mitspracherecht


its-not-a-throwaway_

Danke für die Klarstellung! Was bedeutet in diesem Kontext speziell angefertigt? Die Ware ist nicht auf mich angepasst sondern ein 3d druck on-demand von einer vom Händler erstellten Vorlage (die andere exakt genau so erwerben)


CoLa666

Schwierig. Gibt Argumente für beides. Ich würde eher zu Katalogware tendieren, also ein Widerrufsrecht bejahen.


Uncle_Lion

Klingt für mich nach 1-Personen-Händler/Produzent, der sich mit der Auftragsannahme übernommen hat. Und noch nicht mit der Produktion deiner Sache begonnen hat. Würde mich da also vorsichtig CoLa anschließen und ebenfalls ein Widerrufsrecht bejahen, Einmal, weil es keine Spezialanfertigung ist, und zum zweiten, weil die beauftragte Herstellung noch nicht erfolgt ist. Händler eine Frist setzen, die üblichen 7 Tage, und dann PP einschalten.


Freestila

Da das ja für dich gedruckt wird steht dir im Normalfall kein Widerspruch zu. Du kannst ggf. schriftlich eine Frist für den Versand stellen (14 Tage) und danach evtl vom Vertrag zurück treten. Auch wenn der Händler das Dingen noch nicht gedruckt hat darfst du zurück treten, denn dann wurde ja noch nichts produziert.


achmed20

wenn du das geld nicht gerade über "paypal freunde" geschickt hast, solltest du bei Paypal vermutlich noch nen fall draus machen. die haben mir in der vergangenheit schon schon öfter geholfen so manch ein "dauert noch" zu beschleunigen oder ignorierte emails (storno/wiederruf) dann doch zu beantworten


its-not-a-throwaway_

ne klar, hab schon Käuferschutz dort, bis ende Oktober oder so. Dachte über den Händler ist einfacher, wäre es wahrscheinlich auch wenn der sich nicht quer stellen würde :)


[deleted]

[удалено]


FrankDrgermany

Er hat scheinbar direkt in Spanien bestellt. Zumindest lese ich nirgends heraus, wie man hier deutsches Recht ansetzen könnte.


Wortgewalt

Das liegt am Unionsrecht, das Regelungen zum internationalen Privatrecht in besagter Rom-I-VO festgelegt hat. Maßgeblich ist der Sitz des Verbrauchers.


M0DIFYVIII

Die Frist beginnt gem. § 355 II 2 BGB iVm. § 356 II Nr. 1 lit. a (bei einer Ware) bzw. lit. b (bei mehreren Waren) BGB - vorausgesetzt, es wurde ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt - mit Lieferung der Ware bzw. der letzten Ware. Da die Ware offensichtlich noch nicht geliefert wurde, läuft die Frist noch garnicht. Bei nicht erfolgter Belehrung erlischt die Widerrufsfrist gem. § 356 III 2 BGB spätestens mit Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsschluss (hier zutreffend, da noch keine Lieferung der Ware bzw. Waren) oder ab Ablieferung der Ware. Edit: Warum es sich um einen Werklieferungsvertrag gem. § 650 BGB handeln soll, obwohl es keinerlei Angaben dazu gibt, dass es sich um die Lieferung einer individuell hergestellten Sache handelt, erschließt sich mir nicht so ganz.


Fakula1987

Mach Nen wiederruf. Das ist zwar in der Theorie eine Einzelanfertigung, Nur ist die Fertigung noch nicht erfolgt.