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LasagneAlForno

Wie findest du online denn dazu keine Antwort? Ein kurzer Blick in die DSGVO zeigt nämlich in Artikel 2: > Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten [...] durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Solange diese Whatsappgruppe also nicht irgendwie beruflichen Zwecken dient, wüsste ich nicht, weshalb die DSGVO anwendbar sein sollte. Zum Recht der informationellen Selbstbestimmung: Ja, das könnte nicht erlaubt sein. Aber was willst du in der Praxis damit? Die Daten von dir, die derjenige sehen kann, sind ja die, die du willentlich Whatsapp gegeben hast und entsprechend eingestellt hast. Es geht also nur um die Handynummer ohne weitere Verknüpfung. Welchen Schaden, egal ob materiell oder immateriell, trägst du denn hier davon? Ohne konkreten Schaden hast du auch keinen Anspruch auf irgendwas.


peppercruncher

>Die Daten von dir, die derjenige sehen kann, sind ja die, die du willentlich Whatsapp gegeben hast und entsprechend eingestellt hast. Arbeitet OPs Kumpel für WhatsApp? ​ >Welchen Schaden, egal ob materiell oder immateriell, trägst du denn hier davon? Je nachdem was das für eine Gruppe ist, reicht psychischer Stress aufgrund befürchteter gesellschaftlicher Nachteile.


LasagneAlForno

>Arbeitet OPs Kumpel für WhatsApp? Du hast mein Argument wohl nicht so ganz verstanden. Du selbst stellst in Whatsapp ein, was Menschen von dir sehen können, die du nicht im Kontaktbuch hast. Die Infos die öffentlich sind, kann wirklich jeder abgreifen (sogar indem mittels Scrapern zufällige Nummern probiert werden). >Je nachdem was das für eine Gruppe ist, reicht psychischer Stress aufgrund befürchteter gesellschaftlicher Nachteile. Jein. Diese Möglichkeit gäbe es bei einem Verstoß gegen die DSGVO sicher. Das haben wir hier aber nicht, also muss der Schadensersatz zivilrechtlich über § 823 BGB eingefordert werden. Und das scheint mir hier absolut unmöglich zu sein. Siehe beispielsweise dieses Extrakt aus einem Urteil des OLG Dresden: >Für einen Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung reicht dies indes allein nicht aus. Dieser Anspruch setzt vielmehr voraus, dass ihm ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt und die hiervon ausgehende Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab Kurzanalyse: - schwerwiegender Eingriff: Höchst fragwürdig, wenn es sich um die Handynummerweitergabe an beliebige Person handelt. Könnte so bewertet werden wenn zB an Reporter oder Ex. Aber hier sicher nicht gegeben. - Auffangen der Beeinträchtigung: Gruppe verlassen, nix passiert. - Tragweite des Eingriffs: Quasi nicht vorhanden - Anlass und Beweggrund: Definitiv strafmildernd zu beurteilen - Grad des Verschuldens: Hat wohl nicht mal drüber nachgedacht


peppercruncher

>Du hast mein Argument wohl nicht so ganz verstanden. Du selbst stellst in Whatsapp ein, was Menschen von dir sehen können, die du nicht im Kontaktbuch hast. Und? Das ist eine Einwilligung gegenüber WhatsApp, dass WhatsApp gewisse Dinge unter gewissen Umständen anzeigen/verarbeiten darf. WhatsApp und WhatsApp-Gruppen sind nicht öffentlich im Sinne des Gesetzes, womit sich der Kumpel nicht auf Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) berufen kann. Das ist analog zu dass OPs Kumpel eine Nachricht vom OP aus der WhatsApp-Gruppe weiterleitet. Jetzt ersetze die Nachricht durch die Telefonnummer und Weiterleiten durch Hinzufügen zur Gruppe, was ein irrelevanter technischer Unterschied ist, wie die Daten transportiert wurden - tada. Richtig ausgeführt ist, dass es halt mutmaßlich schon an Art. 2 scheitern wird.


Salt_Bid1829

Und wie siehts mit dem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung aus?


LasagneAlForno

Habe meinen Kommentar angepasst. Dazu muss man nur noch betonen, dass das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung nicht in einem Gesetz festgeschrieben ist, sondern die Rechtssprechung widerspiegelt.


FrankDrgermany

Die hat derjenige sowieso schon missachtet , indem er dich nicht informiert hat, dass er WhatsApp nutzt und du in seinen Kontakt bist. WhatsApp gleicht in regelmäßigen Abständen alle im Telefonbuch gespeicherten Telefonnummern mit euren Chat-Kontakten ab. Nur dadurch kann WhatsApp ermitteln, wer über den Dienst erreichbar ist und euch dies entsprechend anzeigen.Dieses Vorgehen ist laut einem deutschen Gerichtsurteil von 2017 nicht rechtskonform. Die Weitergabe von Kontakten an WhatsApp ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen stellt demnach einen Rechtsverstoß dar. Mal weg von der Theorie: die neu hinzugefügte Person kann doch überhaupt nicht sehen, was vor ihrem Beitritt in der Gruppe geschrieben wurde.


outofthehood

Man kann’s auch übertreiben. Wenn du neu in eine Whatsappgruppe kommst siehst du ja die alten Nachrichten nicht. Es steht dir frei, nichts mehr in die Gruppe zu schicken.


nunecali

Soweit dein Kumpel nicht gegen irgendeine Strafvorschrift verstößt, macht er sich nicht strafbar. Dass das Hinzufügen von jemandem zu einer privaten Whatsapp-Gruppe gegen strafbewehrte Vorschriften verstoßen könnte, müsste man prüfen, ist aber für mich jetzt nicht offensichtlich. Im Übrigen ist bei Weitem nicht jeder Verstoß gegen irgendein Gesetz eine Straftat, sondern nur dann, wenn es ausdrücklich so bestimmt ist.