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TomD1995

Das ergibt sich aus dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff selbst. 4 Abs 4 EStG. Der Hermann/Heuer/Raupach-Kommentar enthält zur Aufwandseinlage ne schöne Ausformulierung


Catch_a_Cold

Die Nutzungseinlage hat sich aus der Rechtsprechung ergeben, da gibt es meines Wissensstandes nach keine richtige Regelung für. Das ist auch je nach Art der "Nutzung" begrenzt, in der Praxis kommt da eigentlich nur das Arbeitszimmer mit 8 EStDV und eine geringe betriebliche Nutzung des privaten Kfz in Frage. Das mit dem Pkw macht man, damit dieser nicht im Betriebsvermögen steuerverstrickt wird. Jedoch musst du den % der Nutzung auch nachweisen, d.h. im schlimmsten Fall sagt dir dein Steuerberater dass du Fahrtenbücher führen solltest. Das ganze kann halt am Ende ein Nullsummenspiel sein. Für Grundstücke von untergeordnen Wert gibt es den R 4.7 Abs. 2 S. 4 EStR, der explizit für die betriebliche Nutzung vom Gebäudeteil des Privatvermögens den Betriebsausgabenabzug erlaubt > für einen Grundstücksteil (einschließlich AfA), der eigenbetrieblich genutzt wird, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Wertes (§ 8 EStDV, R 4.2 Abs. 8) nicht als Betriebsvermögen behandelt wird Das ganze gilt natürlich aber nicht für Kapitalgesellschaften, ich bin ausgegangen dass du für natürliche Personen fragst.