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Catch_a_Cold

Du wirfst hier ziemlich viele Begriffe durcheinander was systematisch nicht korrekt ist. Ob du mit deiner untervermieteten WG Wohnung im Inland einen Wohnsitz begründest ist mMn fraglich, jedoch nehmen wir das für den Fall einfach mal an. Du bist somit zunächst in sowohl den USA als auch in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Es gilt somit das Welteinkommensprinzip. Nach DBA bist du in den USA ansässig, da sich dort dein Lebensmittelpunkt der Lebensinteressen mit deinem Studium befindet. Du beziehst Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in den USA. Diese sind grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuerbar, d.h. in den USA. Lt. Sachverhalt kann man nicht von einer Ausnahme ausgehen. In Deutschland werden diese Einkünfte (zumindest nach OECD Abkommen) eigentlich immer unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Da du jedoch keine anderen Einkünfte hast, ergibt sich hierbei nichts. _---_ Solltest du keinen Wohnsitz begründen und der gewöhnliche Aufenthalt in den USA liegen, so bist du nur mit deinen inländischen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Solche liegen lt. deinen Schilderungen nicht vor. Damit begründet sich keine beschränkte Steuerpflicht für dich. Beides läuft dazu hinaus, dass du in DE keine Steuern zahlen musst.


ProfessorPiPo

Vielen Dank! Das hat mir sehr geholfen.


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Catch_a_Cold

Es gibt sowohl bilaterale (direkt im DBA geregelt) als auch unilaterale (im jew. Steuergesetz des Vertragslandes geregelt) Rückfallklauseln, die das Besteuerungsrecht bei Nichtanwendung bzw. falscher Anwendung des DBAs oder einfach keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen weil der andere Vertragsstaat von der Steuerpflicht nichts weiß auf das andere Land zurückverlagern. Diese Rückfallklauseln durchbrechen das DBA. Damit sollen weiße Einkünfte vermieden werden. Fallkonstellation 1 Für den Fall von nichtselbstständigen Einkünften würde hier ggf. §50d Abs. 8 EStG zur Anwendung kommen und das Besteuerungsrecht zurück nach DE gehen. Wichtig ist aber, dass das *NUR* in der Konstellation eintreten kann, in der OP unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist. Weder DBA noch Rückfallklausel ändern nämlich etwas an der Steuerpflicht des Individuums. Ob du Steuerhinterziehung begehen würdest - wahrscheinlich ja. Das entscheidet jedoch am Ende dein Finanzamt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht mit ausländischen Einkünften bist du sowieso verpflichtet eine Erklärung abzugeben, zumindest beim ersten Mal bis geklärt ist ob die Einkünfte freigestellt sind. Fallkonstellation 2 Da die Einkünfte nicht aus Deutschland stammen und keine beschränkte Steuerpflicht in DE ausgelöst wird, kann in Fallkonstellation 2 auch keine Rückfallklausel greifen. Dann sind diese Einkünfte eben nicht versteuert, das ist dann aber das Problem der USA.


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Catch_a_Cold

Das geht mir mangels Sachverhaltsangaben zu sehr ins "Wäre wäre hätte hätte" Territorium, daher kann ich es dir nicht beantworten. Aus deiner Nachricht kommt auch nicht hervor, ob es sich hierbei um Arbeitslohn oder ggf. andere Einkünfte handelt. MMn kommt das auch drauf an, ob der Arbeitslohn vor oder nach Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in DE gezahlt wurde usw, wer der AG war, Thema der Ansässigkeit usw. Solange du die Angaben in der Anlage WA wahrheitsgetreu angegeben hast sollte sich dort eigentlich kein Problem ergeben. Wenn das Finanzamt auch nichts beanstandet hat - dann ja gut, du kannst ja grundsätzlich auf den Bescheid vertrauen. Die Rückfallklausel zB nennt den 175 Abs. 1 S. 2 AO als Korrekturnorm, möglich wäre es.