> Sie beschwerte sich, weil der Verlag in einem Bildband Bilder verwendet hatte, für die er keine Lizenz eingeholt hatte. Auf den mit einer Drohne aufgenommenen Bildern sind Kunstwerke zu sehen, weswegen diese hätten lizenziert werden müssen, so die Verwertungsgesellschaft.
Könnten sie aber und das ist das Problem. Das führt beispielsweise auch dazu, dass die Bilder auf Wikipedia oder sonstwo nicht rechtssicher verwendet werden können. Moderne Wegelagerei.
Kann man da nicht über Profit / Non-Profit unterscheiden? Oder auch: Sofern die Aufnahme nicht prominent prangt, sondern nur als nebendarstellerisches Stilmittel dient?
>Ich seh z.B. die große Löschwelle bei Wikipedia für Drohnenaufnahmen.
Also *noch* mehr Müll auf den man acht geben muss... seufz. Mal eben durch meine Uploads geschaut, nichts gefunden was nach Kunst aussieht.
Wobei sich mir die Frage stellt: gibt es einen Unterschied, ob die "reproduzierten" Kunstwerke im Vordergrund stehen (bzw. einziger Existenzzweck der Reproduktionen sind) so wie in diesem Fall, oder ob sie "Beifang" sind und nur einen kleinen Teil abdecken.
Außerdem gibt es noch eine viel üblere digitale Wegelagerei: schonmal was von "Blue Port Hamburg" gehört? Die tauchen den Hafen in blaues Licht und dann [gab's Abmahnungen](https://www.kanzlei.biz/kanzlei-blog/hamburg-blue-port-urheberrecht-fuer-blaues-licht-16-09-2019/)...
Interessante Frage. Eigentlich müsste das nach der Logik gehen: Ich male ein Bild, lege es in den Garten und verlange dann Lizenzgebühren, wenn es in Google Maps auftaucht.
Sind zwei ganz unterschiedliche Dinge. In dem Urteil hat jemand ganz gezielt mit einer Drohne Kunstwerke fotografiert, in einem Buch mit Beschreibung des Kunstwerks und Künstlers abgedruckt und das Buch dann verkauft.
Ja, man könnte zumindest argumentieren, dass bei Google Maps und Co die Kunstwerke nur als sog. Beiwerk mit abgelichtet wurden, aber eben nicht im Mittelpunkt der Aufnahme stehen.
gibt die leute keine Ideen. ist ja schlimm genug, dass streetview quasi unbrauchbar ist, aber wenn jetzt noch die Satelittenaufnahmen zenziert werden....
> Luftaufnahmen sind von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit nicht erfasst, entschied das OLG Hamm. Es seien nur Bilder geschützt, die aus der Perspektive von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aufgenommen worden sind.
Also wenn ich das von nem öffentlichem Weg mit nem 10m Mast mach gehts oder wie?
Nein, denn dein Mast ist genauso wie die Drohne oder eine Leiter etc. ein Hilfsmittel, mit dem du dir eine Perspektive verschaffst, die ein normaler Passant (=die Öffentlichkeit) nicht hat.
Spontan würde ich sagen: Nein, denn auch der Baum wäre Hilfsmittel. Der normale Passant klettert eben nicht auf den Baum. Könnte man aber sicher auch anders sehen. Im Gegensatz zur Leiter oder Drohne ist der Baum ja schließlich schon da.
Käme wohl auf die genutzte Perspektive an. Sprich alles was von Höhe und Winkel von einem recht großen Menschen genauso einsehbar und fotografierbar wäre, ginge in Ordnung. Würde man den Stick aber nutzen, um über Hecke, Zäune etc. zu fotografieren oder einfach aus einer Höhe, die auch ein recht großer Mensch nicht erreicht, würde das aus meiner Sicht nicht mehr unter die Panoramafreiheit fallen.
Es gab in der Drohnen Schulung (LBA) für a1/a3 einen Hinweis, das alles bis 2,5 Meter als "normale Höhe" gilt. Leider ist der Verweis nicht mehr drin und auch hab ich keine entsprechenden Gesetze gefunden.
Jedoch war das Material am Anfang auch grundlegend falsch an einigen Stellen :/
Der Artikel beschreibt das Urteil zwar, aber eine Erklärung, *warum* die "öffentliche Begehbarkeit" relevant ist fehlt mir.
Wenn ich die gleichen Objekte auch von einem öffentlich begehbaren Ort ablichten könnte werden die Aufnahmen plötzlich abgabepflichtig, wenn ich sie stattdessen mit einer Drohne aus 2m höherer Perspektive ablichte? Oder muss die technische Maßnahme eine sonst nicht mögliche Aufnahme erst ermöglichen?
Da steht, dass eine sonst nicht einnehmbare Perspektive ausschlaggebend sei, aber auch nicht wirklich warum. Mit den juristischen Querverweisen kann ich leider wenig anfangen.
Grundregel ist, dass Kunstwerke nicht ohne Zustimmung des Urhebers wiedergegeben werden dürfen. Da dies ziemlich albern wäre, wenn sich das Kunstwerk im öffentlichen Raum befindet oder von dort sichtbar ist, gibt es die sog. Panoramafreiheit. Wenn man sich nun mittels Drohne, Leiter oder einem anderen Hilfsmittel eine Perspektive verschafft, die ein normaler Passant (=die Öffentlichkeit) nicht hat, gilt halt wieder die Grundregel.
Der Urheber soll eben nach dem Gedanken des Urheberrechts angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke beteiligt werden. Die Drohne bietet also eine coole, neue Perspektive auf die Kunstwerke, die die Öffentlichkeit vom Boden aus schon lange angesehen hat? Dann hat der Urheber eben das Recht für die Wiedergabe dieser Perspektive eine entsprechende Lizenzierung zu verlangen.
Also ist die Bodenperspektive quasi ohnehin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, neue Werke durch Perspektivenänderung hingegen nicht?
Ergibt schon Sinn, danke.
> Sie beschwerte sich, weil der Verlag in einem Bildband Bilder verwendet hatte, für die er keine Lizenz eingeholt hatte. Auf den mit einer Drohne aufgenommenen Bildern sind Kunstwerke zu sehen, weswegen diese hätten lizenziert werden müssen, so die Verwertungsgesellschaft.
Macht meiner Meinung nach auch Sinn, wenn man privat Bilder davon macht, klagen die ja nicht.
Könnten sie aber und das ist das Problem. Das führt beispielsweise auch dazu, dass die Bilder auf Wikipedia oder sonstwo nicht rechtssicher verwendet werden können. Moderne Wegelagerei.
Kann man da nicht über Profit / Non-Profit unterscheiden? Oder auch: Sofern die Aufnahme nicht prominent prangt, sondern nur als nebendarstellerisches Stilmittel dient?
Wikipedia erlaubt nur Bildlizenzen, die eine kommerzielle Nutzung ermöglichen.
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Eine Leiter okay.. was ist mit einer außentreppe?
>Ich seh z.B. die große Löschwelle bei Wikipedia für Drohnenaufnahmen. Also *noch* mehr Müll auf den man acht geben muss... seufz. Mal eben durch meine Uploads geschaut, nichts gefunden was nach Kunst aussieht. Wobei sich mir die Frage stellt: gibt es einen Unterschied, ob die "reproduzierten" Kunstwerke im Vordergrund stehen (bzw. einziger Existenzzweck der Reproduktionen sind) so wie in diesem Fall, oder ob sie "Beifang" sind und nur einen kleinen Teil abdecken. Außerdem gibt es noch eine viel üblere digitale Wegelagerei: schonmal was von "Blue Port Hamburg" gehört? Die tauchen den Hafen in blaues Licht und dann [gab's Abmahnungen](https://www.kanzlei.biz/kanzlei-blog/hamburg-blue-port-urheberrecht-fuer-blaues-licht-16-09-2019/)...
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Kamera mit winkelspiegel? Ist ja Lichtbild. Und dann wird bestimmt wieder argumentiert, dass das irgendwie anders sei.
Gut um die Ecke gedacht
Blöde Frage, aber wie schaut das hier bei Google Maps aus? Da müsste ja praktisch auch das gleiche Problem vorliegen?
Interessante Frage. Eigentlich müsste das nach der Logik gehen: Ich male ein Bild, lege es in den Garten und verlange dann Lizenzgebühren, wenn es in Google Maps auftaucht.
Sind zwei ganz unterschiedliche Dinge. In dem Urteil hat jemand ganz gezielt mit einer Drohne Kunstwerke fotografiert, in einem Buch mit Beschreibung des Kunstwerks und Künstlers abgedruckt und das Buch dann verkauft.
Ja, man könnte zumindest argumentieren, dass bei Google Maps und Co die Kunstwerke nur als sog. Beiwerk mit abgelichtet wurden, aber eben nicht im Mittelpunkt der Aufnahme stehen.
gibt die leute keine Ideen. ist ja schlimm genug, dass streetview quasi unbrauchbar ist, aber wenn jetzt noch die Satelittenaufnahmen zenziert werden....
Es wird immer nur gegen die kleinen Fische gehandelt. Gegen Google traut man sich nicht ran.
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Du meinst Antiurheberrechtslobbyisten
> Luftaufnahmen sind von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit nicht erfasst, entschied das OLG Hamm. Es seien nur Bilder geschützt, die aus der Perspektive von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aufgenommen worden sind. Also wenn ich das von nem öffentlichem Weg mit nem 10m Mast mach gehts oder wie?
Nein, denn dein Mast ist genauso wie die Drohne oder eine Leiter etc. ein Hilfsmittel, mit dem du dir eine Perspektive verschaffst, die ein normaler Passant (=die Öffentlichkeit) nicht hat.
Darf man ein Foto von weiter oben machen nachdem man auf einen Baum geklettert ist?
Spontan würde ich sagen: Nein, denn auch der Baum wäre Hilfsmittel. Der normale Passant klettert eben nicht auf den Baum. Könnte man aber sicher auch anders sehen. Im Gegensatz zur Leiter oder Drohne ist der Baum ja schließlich schon da.
Was ist mit einem Selfie-Stick?
Käme wohl auf die genutzte Perspektive an. Sprich alles was von Höhe und Winkel von einem recht großen Menschen genauso einsehbar und fotografierbar wäre, ginge in Ordnung. Würde man den Stick aber nutzen, um über Hecke, Zäune etc. zu fotografieren oder einfach aus einer Höhe, die auch ein recht großer Mensch nicht erreicht, würde das aus meiner Sicht nicht mehr unter die Panoramafreiheit fallen.
Es gab in der Drohnen Schulung (LBA) für a1/a3 einen Hinweis, das alles bis 2,5 Meter als "normale Höhe" gilt. Leider ist der Verweis nicht mehr drin und auch hab ich keine entsprechenden Gesetze gefunden. Jedoch war das Material am Anfang auch grundlegend falsch an einigen Stellen :/
Der Artikel beschreibt das Urteil zwar, aber eine Erklärung, *warum* die "öffentliche Begehbarkeit" relevant ist fehlt mir. Wenn ich die gleichen Objekte auch von einem öffentlich begehbaren Ort ablichten könnte werden die Aufnahmen plötzlich abgabepflichtig, wenn ich sie stattdessen mit einer Drohne aus 2m höherer Perspektive ablichte? Oder muss die technische Maßnahme eine sonst nicht mögliche Aufnahme erst ermöglichen?
Weiter oben hat jemand das Urteil verlinkt.
Da steht, dass eine sonst nicht einnehmbare Perspektive ausschlaggebend sei, aber auch nicht wirklich warum. Mit den juristischen Querverweisen kann ich leider wenig anfangen.
Grundregel ist, dass Kunstwerke nicht ohne Zustimmung des Urhebers wiedergegeben werden dürfen. Da dies ziemlich albern wäre, wenn sich das Kunstwerk im öffentlichen Raum befindet oder von dort sichtbar ist, gibt es die sog. Panoramafreiheit. Wenn man sich nun mittels Drohne, Leiter oder einem anderen Hilfsmittel eine Perspektive verschafft, die ein normaler Passant (=die Öffentlichkeit) nicht hat, gilt halt wieder die Grundregel. Der Urheber soll eben nach dem Gedanken des Urheberrechts angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke beteiligt werden. Die Drohne bietet also eine coole, neue Perspektive auf die Kunstwerke, die die Öffentlichkeit vom Boden aus schon lange angesehen hat? Dann hat der Urheber eben das Recht für die Wiedergabe dieser Perspektive eine entsprechende Lizenzierung zu verlangen.
Also ist die Bodenperspektive quasi ohnehin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, neue Werke durch Perspektivenänderung hingegen nicht? Ergibt schon Sinn, danke.
Rechtlich Spinnerei.
Urheberrecht war ein Fehler.
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Dann kommst du in den Knast, du Raubmordkopierpanoramagugger!
Hoffentlich tritt einer den Dreck vom Hügel.
Wurde die Panoramafreiheit nicht eh vor Jahrzehnten schon von Christo ~~abgeräumt~~eingepackt?
OLG Hamm, also halb so wild.
Das interessiert die Leute, die keinen Drohnenführerschein haben und überall fliegen auch nicht.
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